Bundesbeiträge für Asylsuchende: Beschwerde des KantonsNeuenburg gutgeheissen

Bundesbeiträge für Asylsuchende: Beschwerde des Kantons Neuenburg gutgeheissen

Das Bundesgericht hat einer Beschwerde des Kantons Neuenburg stattgegeben und entschieden, dass das Staatssekretariat für Migration einem Kanton die Entschädigung für die Betreuung einer asylsuchenden Person nicht verwehren darf, wenn sich der Kanton auf entschuldbare Gründe für die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung beim Vollzug der Wegweisung berufen kann.
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Im Jahr 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Dublin-Verfahren nicht auf das Asylgesuch eines Mannes aus Eritrea ein und ordnete seine Überstellung nach Italien an. Die im Kanton Neuenburg wohnhafte Person verpasste die dafür festgesetzte sechsmonatige Frist für die Überstellung. Das SEM verweigerte daraufhin dem Kanton Neuenburg die weitere Auszahlung der im Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Bundesbeiträge (Pauschalabgeltung für die anfallenden Kosten) für die Betreuung des Betroffenen. Das SEM argumentierte, dass der Kanton seiner Pflicht, die Überstellung nach Italien fristgerecht durchzuführen, nicht nachgekommen sei, und daher der Bund den Kanton nicht mehr entschädigen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Kantons ab.

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde des Kantons Neuenburg angenommen und die Angelegenheit zur Festlegung und Auszahlung der Pauschalabgeltung an das SEM zurückverwiesen. Gemäß dem Asylgesetz kann der Bund auf die Pauschalabgeltung für eine asylsuchende Person an ihren Wohnkanton verzichten, wenn dieser seinen Vollzugsaufgaben nicht nachkommt und sich dadurch der Aufenthalt der betroffenen Person verlängert (Artikel 89b AsylG). Das Gesetz besagt jedoch, dass der Bund die Pauschalabgeltung gegenüber einem Kanton nicht verweigern darf, wenn dieser seine Pflichten verletzt, sich aber auf entschuldbare Gründe berufen kann, die keine mangelnde Sorgfalt oder schuldhafte Nichterfüllung seiner Pflichten darstellen. Im vorliegenden Fall gab der Kanton Neuenburg an, auf die Dublin-Überstellung des Mannes nach Italien aufgrund der Schwangerschaft seiner Partnerin verzichtet zu haben, die ebenfalls als Asylsuchende aus dem gleichen Herkunftsland in der Schweiz lebt. Dies wurde bereits im Asylverfahren vom Mann angegeben. Die kantonalen Behörden erfuhren während eines Gesprächs über die beabsichtigte Überstellung, dass die Partnerin schwanger ist. Infolgedessen wurde die Überstellung nach Italien nicht weiterverfolgt. Der Kanton ermöglichte somit die Anwesenheit des Betroffenen bei der Geburt seines Kindes und vermied die Trennung einer bereits vor der Einreise in die Schweiz bestehenden Familie von asylsuchenden Personen, was das SEM im Rahmen des nachträglichen ordentlichen Asylverfahrens anerkannt hat. Der Kanton Neuenburg hat somit gehandelt, um eine rechtskonforme Situation herbeizuführen, die den internationalen Verpflichtungen der Schweiz entspricht. Es liegt somit ein entschuldbarer Grund für die Pflichtverletzung des Kantons beim Vollzug der Überstellung nach Italien vor.

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