Witwerrente Revisionsgesuch gegenstandslos

EGMR-Urteil zu Witwerrente: Revisionsgesuch gegenstandslos

Das Bundesgericht erklärt das Revisionsgesuch des Mannes bezüglich der Witwerrente als gegenstandslos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte 2022 auf die Beschwerde des Mannes hin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in Bezug auf die Ausrichtung der Witwerrente festgestellt. Nachdem die Eidgenossenschaft sich bereit erklärt hatte, dem Betroffenen die entgangenen Rentenzahlungen zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, erübrigt sich eine Revision des ursprünglichen Bundesgerichtsentscheids von 2012.
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Gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erlischt der Rentenanspruch eines Witwers bei Volljährigkeit des letzten Kindes. Diese Regelung gilt nicht für Witwen. Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Ausgleichskasse die Witwerrente 2010 eingestellt, als die jüngste Tochter des Betroffenen 18 Jahre alt wurde. Das Bundesgericht wies die diesbezügliche Beschwerde 2012 ab (Urteil 9C_617/2011), mit der Begründung, dass die Regelung zwar gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstoße, die bewusst vom Gesetzgeber getroffene Ungleichbehandlung jedoch für das Bundesgericht verbindlich sei. Der EGMR (Grosse Kammer) kam 2022 zu dem Schluss, dass die Schweiz durch das Bundesgerichtsurteil die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt habe. Der Betroffene reichte daraufhin ein Gesuch um Revision des Bundesgerichtsentscheids von 2012 ein.

Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt, kann unter bestimmten Bedingungen die Revision des beanstandeten Urteils verlangt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Revision notwendig ist, um die festgestellte Verletzung zu beseitigen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene im bundesgerichtlichen Verfahren von 2012 die Weiterausrichtung der Witwerrente beantragt. Nach dem Entscheid der Grossen Kammer des EGMR erklärte sich die Eidgenossenschaft bereit, dem Betroffenen die entgangenen Rentenleistungen zuzüglich Verzugszinsen unabhängig von der Durchführung eines Revisionsverfahrens nachzuzahlen. Da die Eidgenossenschaft bereit ist, die festgestellte Verletzung der EMRK zu beheben und der Gesuchsteller den Nachzahlungsbetrag nicht substanziiert bestreitet, ist eine Revision des ursprünglichen Urteils des Bundesgerichts nicht notwendig. Das Revisionsgesuch wird daher in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Betroffene weiteren Schadensausgleich geltend macht, kann auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.

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